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05.05.2017
Zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern
Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes hat der Gesetzgeber weitestgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit mit dem neuen § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder eines ihm Gleichgestellten normiert. Seit dem 30.12.2016 hat ein Arbeitgeber vor Erklärung der Kündigung die Schwerbehindertenvertretung („SBV“) zu beteiligen. Fehlt es an einer solchen Beteiligung, ist die Kündigung unheilbar unwirksam.