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13.09.2019
Verwaltungshelfer im Straßenverkehr
Wenn die Verwaltung die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben an private Unternehmen überträgt, stellt sich die Frage, wer bei einer Nichterfüllung dieser Pflicht für entstehenden Schaden haften muss. Letztlich ist ihre Beantwortung davon abhängig, ob die privaten Unternehmen als Verwaltungshelfer und damit funktionell als Beamte im Haftungssinne anzusehen sind. In diesem Fall ergibt sich aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG eine Haftung des Staates bzw. der verantwortlichen Körperschaft, während ansonsten eine privatrechtliche Haftung gem. §§ 823 ff. BGB vorliegt.
28.08.2019
Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Beteiligungsquote
Gesellschafter einer GbR haben ein berechtigtes Interesse, die Höhe ihrer Beteiligungsquote feststellen zu lassen.
27.04.2016