27.04.2016
Sowieso-Kosten und funktionaler Mangelbegriff im Baurecht
Bei Streitigkeiten im Baurecht um Mängel einer Werkleistung taucht des Öfteren die Problematik der Sowieso-Kosten auf. Nicht im Baugewerbe tätigen Bauherren erschließt sich das Thema nicht ohne weiteres. Der Besteller einer Werkleistung muss sich mit einem Betrag – den Sowieso
-Kosten – an den Kosten der Mangelbeseitigung beteiligen. Das gilt, obwohl ein Anspruch auf Mangelbeseitigung gegenüber dem Bauunternehmer besteht. Wir werfen einen kurzen Blick darauf, warum das so ist.
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