Alle Beiträge von

11.03.2022

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – neue Pflichten für Unternehmen ab 2023

Am 01.01.2023 tritt das neue Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021 (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) in Kraft. Unternehmen mit Sitz im Inland und mindestens 3.000 Arbeitnehmern – ab 01.01.2024 mindestens 1.000 Arbeitnehmer – werden hierdurch umweltbezogene und menschenrechtliche Verpflichtungen auferlegt, deren Nichtbefolgung empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen kann – einschließlich Bußgeldern in Millionenhöhe. Inwiefern es zu Verschärfungen durch EU-Vorgaben kommt, bleibt derzeit noch abzuwarten.

Die unternehmerische Pflicht, Maßnahmen zur Vermeidung von Gesetzesverstößen zu treffen, ist in der Sache nicht neu. Mit § 130 OWiG hat der Gesetzgeber bereits gezeigt, dass Verstöße gegen die unternehmerische Aufsichtspflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber für eine deutliche Erweiterung der unternehmerischen Pflichten ausgesprochen. Die o.g. Unternehmen müssen zukünftig prüfen, ob etwa der Arbeitsschutz entlang der Lieferkette hinreichend beachtet wird. In Abschnitt 2 des LkSG hat der Gesetzgeber hierzu zahlreiche Sorgfaltspflichten normiert: Allgemein sind Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG verpflichtet, in ihren Lieferketten die in Abschnitt 2 des Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Diese Sorgfaltspflichten enthalten eine Reihe von Maßnahmen, die jeweils näher beschrieben werden:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements,
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung,
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittebaren Zulieferern und
  • die Dokumentation und die Berichterstattung.

Auch wenn der Gesetzgeber diese Sorgfaltspflichten näher ausgestaltet hat, bleiben zahlreiche unternehmerischen Risiken bestehen. Wann wird ein menschenrechtliches bzw. umweltbezogenes Risiko „aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ begründet (§ 2 Abs. 2, Abs. 3 LkSG)? Wann genau handelt ein Unternehmen „angemessen“ zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 2 LkSG)? Ist das Risikomanagement im Einzelfall tatsächlich wirksam (§ 4 Abs. 2 LkSG)? Diese und weitere Fragen werden früher oder später die Gerichte beschäftigen. Die Risiken liegen bei den Unternehmen, die bei Normverstößen mit einem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 22 LkSG), Zwangsgeldern (§ 23 LkSG) und Bußgeldern (§ 24 LkSG) rechnen müssen. Verstöße können dabei nicht nur durch – vorgesehene – behördliche Überprüfungsmaßnahmen ans Licht kommen, sondern auch durch interne Hinweisgeber. Zwar hat der Gesetzgeber lediglich die unternehmerische Pflicht normiert, ein internes Beschwerdeverfahren einzurichten (§ 8 LkSG) – dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach den Vorgaben der EU-Whistleblowing-Richtlinie auch Meldungen an behördliche Stellen möglich sind. Kommt es hierauf beruhend zu eingehenderen Untersuchungen, z.B. in Form von Betriebsdurchsuchungen, die öffentlich bekannt werden, kann der immaterielle Schaden immens sein.

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? Sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Fiete Kalscheuer                                                  Dr. Jan-Philipp Redder

weiterlesen ...

29.03.2020

COVID-19-Pandemie: Bundesgesetze beschlossen!

Bundesgesetzgebung zum Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung abgeschlossen!

Nach dem Bundestag am 25.03.2020 hat auch der Bundesrat in zwei Sondersitzungen zunächst am 25. und am 27.03.2020 das Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 23.03.2020 beschlossen, mit dem den Folgen der anhaltenden COVID-19-Pandemie begegnet werden soll.

weiterlesen ...

26.03.2020

Corona-Maßnahmenpaket vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat in seiner außerordentlichen Sitzung vom 25.03.2020 nach kurzer Aussprache und mit breiter Mehrheit die folgenden Gesetzesentwürfe als Bestandteile des vom Bundeskabinett am 23.03.2020 beschlossenen Corona-Maßnahmenpakets verabschiedet.

weiterlesen ...

23.03.2020

Update: Geplante – voraussetzungslose – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Beschluss eines Gesetzesentwurfs durch das Bundeskabinett

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als "Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen" beschlossen. Dieser Entwurf ist hier auf den Seiten des BMJV zu finden und enthält ein umfangreiches Paket von Maßnahmen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist darin als Artikel 1 ("Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz" (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG)) enthalten.

weiterlesen ...

19.03.2020

Geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Gesetzesvorhaben: Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Pandemie insolvenzbedrohte Unternehmen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet ausweislich einer Pressemitteilung vom 16.03.2020 eine neue gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

weiterlesen ...

19.03.2020

COVID-19-Pandemie: Entschädigungspflicht des Staates wegen des Verbots von Großveranstaltungen?

Im Zuge der COVID-19-Pandemie haben die Städte und Gemeinden in Deutschland alle öffentlichen Veranstaltungen ab 1000 Personen verboten. Die Stadt Kiel erließ hierzu etwa am 12.03.2020 eine Allgemeinverfügung. Es stellt sich die Frage, ob Städte und Gemeinde wegen dieses Verbots zur Entschädigung der Veranstalter verpflichtet sind. Die Antwort lautet: Dies hängt vom Einzelfall ab!

weiterlesen ...