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11.03.2022

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – neue Pflichten für Unternehmen ab 2023

Am 01.01.2023 tritt das neue Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021 (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) in Kraft. Unternehmen mit Sitz im Inland und mindestens 3.000 Arbeitnehmern – ab 01.01.2024 mindestens 1.000 Arbeitnehmer – werden hierdurch umweltbezogene und menschenrechtliche Verpflichtungen auferlegt, deren Nichtbefolgung empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen kann – einschließlich Bußgeldern in Millionenhöhe. Inwiefern es zu Verschärfungen durch EU-Vorgaben kommt, bleibt derzeit noch abzuwarten.

Die unternehmerische Pflicht, Maßnahmen zur Vermeidung von Gesetzesverstößen zu treffen, ist in der Sache nicht neu. Mit § 130 OWiG hat der Gesetzgeber bereits gezeigt, dass Verstöße gegen die unternehmerische Aufsichtspflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber für eine deutliche Erweiterung der unternehmerischen Pflichten ausgesprochen. Die o.g. Unternehmen müssen zukünftig prüfen, ob etwa der Arbeitsschutz entlang der Lieferkette hinreichend beachtet wird. In Abschnitt 2 des LkSG hat der Gesetzgeber hierzu zahlreiche Sorgfaltspflichten normiert: Allgemein sind Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG verpflichtet, in ihren Lieferketten die in Abschnitt 2 des Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Diese Sorgfaltspflichten enthalten eine Reihe von Maßnahmen, die jeweils näher beschrieben werden:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements,
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung,
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittebaren Zulieferern und
  • die Dokumentation und die Berichterstattung.

Auch wenn der Gesetzgeber diese Sorgfaltspflichten näher ausgestaltet hat, bleiben zahlreiche unternehmerischen Risiken bestehen. Wann wird ein menschenrechtliches bzw. umweltbezogenes Risiko „aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ begründet (§ 2 Abs. 2, Abs. 3 LkSG)? Wann genau handelt ein Unternehmen „angemessen“ zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 2 LkSG)? Ist das Risikomanagement im Einzelfall tatsächlich wirksam (§ 4 Abs. 2 LkSG)? Diese und weitere Fragen werden früher oder später die Gerichte beschäftigen. Die Risiken liegen bei den Unternehmen, die bei Normverstößen mit einem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 22 LkSG), Zwangsgeldern (§ 23 LkSG) und Bußgeldern (§ 24 LkSG) rechnen müssen. Verstöße können dabei nicht nur durch – vorgesehene – behördliche Überprüfungsmaßnahmen ans Licht kommen, sondern auch durch interne Hinweisgeber. Zwar hat der Gesetzgeber lediglich die unternehmerische Pflicht normiert, ein internes Beschwerdeverfahren einzurichten (§ 8 LkSG) – dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach den Vorgaben der EU-Whistleblowing-Richtlinie auch Meldungen an behördliche Stellen möglich sind. Kommt es hierauf beruhend zu eingehenderen Untersuchungen, z.B. in Form von Betriebsdurchsuchungen, die öffentlich bekannt werden, kann der immaterielle Schaden immens sein.

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? Sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Fiete Kalscheuer                                                  Dr. Jan-Philipp Redder

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30.07.2021

Neue Geldwäschepflichten für Gesellschaften

Transparenzpflicht für alle!

Der Bundestag hat erneut eine Änderung des Geldwäschegesetzes beschlossen. Zukünftig müssen alle juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG, SE, Stiftung) und eingetragenen Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG und PartG) ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Die Gesetzesänderung sieht dazu vor, dass ab dem 01. August 2021 die bisher geltende Mitteilungsfiktionen gem. § 20 Abs. 2 GwG ersatzlos entfällt. Von der Mitteilungsfiktion profitieren bisher insbesondere die GmbHs und viele Personengesellschaften. Die Gesetzesänderung sieht für die neuen Mitteilungspflichten unterschiedliche Übergangsfristen vor. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sollen vom Bundesverwaltungsamt zukünftig verstärkt mit Bußgeldern belegt werden

Hintergrund

Bereits seit dem Jahr 2017 sind insbesondere juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Gesellschaften und bestimmte vermögensverwaltende Rechtsgestaltungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das sogenannte Transparenzregister zu melden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar (i) jeweils mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, (ii) jeweils mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

Erfüllt keine Person, die unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist oder auf sie Einfluss nimmt, die vorgenannten Kriterien, gelten die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft als fiktive wirtschaftlich Berechtigte.

Muss jede eingetragene Gesellschaft Mitteilungen abgeben?

Viele Gesellschaften profitieren derzeit noch von den sogenannten Mitteilungsfiktionen. Wirtschaftlich Berechtigte müssen bisher nicht an das Transparenzregister gemeldet werden, wenn sich ihre Stellung als wirtschaftlich Berechtigter schon aus den Angaben in öffentlichen Registern (wie dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, oder Vereinsregister) ergibt. Die Mitteilungsfiktion greift jedoch nur ein, wenn die Angaben elektronisch abrufbar sind. Eine weitere Mitteilungsfiktion gilt für börsennotierte Gesellschaften.

Bisher hilft die allgemeine Mitteilungsfiktion besonders Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Jede GmbH ist verpflichtet, für jede Änderung in der Person der Gesellschafter eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Kommt die Gesellschaft dieser Pflicht nach, sind die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten regelmäßig aus dieser Gesellschafterliste ersichtlich. Existiert kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ergeben sich die Mitglieder der Geschäftsführung als gesetzliche Vertreter ebenfalls aus dem Handelsregister. Mitteilungspflichten bestehen bei der GmbH bisher daher regelmäßig nur vor dem Hintergrund von Stimmbindungs-, Pool- und Treuhandvereinbarungen, die Kontrolle über die GmbH vermitteln, jedoch nicht aus dem Handelsregister ersichtlich sind.

Erfüllen aktuelle Angaben in anderen Registern die Mitteilungspflicht?

Der Gesetzgeber hat die Mitteilungsfiktionen mit Wirkung zum 01. August 2021 aus dem Geldwäschegesetz gestrichen. Für die Gesellschaften folgt daraus ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Die Rechtseinheiten müssen dem Transparenzregister zukünftig jeden wirtschaftlich Berechtigten mitteilen, egal ob tatsächliche oder fiktive wirtschaftliche Berechtigung vorliegt. Für Gesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 noch wirksam von der bisherigen Mitteilungsfiktion profitierten, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 (insb. GmbH, e.G. und PartG) bzw. 31. Dezember 2022 (insb. OHG und KG). Für die AG, SE und KGaA gilt hingegen nur eine verkürzte Übergangsfrist bis zum 31. März 2022. Bei Neugründungen ab dem 01. August 2021 gibt es keine Übergangsfristen, die Mitteilungspflicht besteht sofort.

Übergangsfrist bis 2022 – besteht jetzt schon Handlungsbedarf?

Unabhängig von der vorstehenden Änderung des Geldwäschegesetzes sollte jede Gesellschaft noch einmal prüfen, ob die beim Handelsregister angegebenen Daten und eingereichten Gesellschafterlisten aktuell und elektronisch abrufbar sind. Probleme gibt es hier immer wieder bei Gesellschaften, die vor der Schaffung des elektronischen Handelsregisters Anfang 2007 gegründet wurden und deren Registerunterlagen (insb. Gesellschafterlisten) teilweise nicht in die elektronische Registerakte überführt wurden.

Im eigenen Interesse sollten Sie darauf achten, dass die jeweiligen Registerdaten aktuell sind. Das Bundesverwaltungsamt überprüft regelmäßig stichprobenartig einzelne Gesellschaften und verhängt bei Verstößen gegen die Meldepflichten Bußgelder. Spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfristen werden diese Kontrollen noch einmal zunehmen.

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister? Sprechen Sie uns an.

Dr. Martin Witt                                                Dr. Markus Jurawitz

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28.04.2021

Kein pauschales „Recht auf Datenkopie“

Zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO und dem „Recht auf eine Kopie“

BAG Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Verfahren, das wir über sämtliche Instanzen auf der Seite des Arbeitgebers geführt haben, entschieden, dass ein ehemaliger Mitarbeiter nicht ohne Weiteres auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher E-Mails klagen kann, die personenbezogene Daten über ihn enthalten. Das Verfahren haben wir im Rahmen einer arbeitsrechtlichen/datenschutzrechtlichen Taskforce begleitet durch die Partner Dr. Max Wellenreuther (Arbeitsrecht) und Dr. Christian Wolff (Datenschutzrecht).

Mittlerweile wird der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, der in Abs. 3 auch das Recht auf Erteilung „einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ vorsieht, häufig in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen als Druckmittel verwendet, ohne dass abschließend geklärt wäre, was dieser Anspruch tatsächlich beinhaltet. Aus Sicht der Anspruchsteller wird in der Regel vorgetragen, einen Anspruch auf Kopie sämtlicher Verarbeitungsvorgänge zu haben, die sich auf personenbezogene Daten beziehen. Insbesondere – jedoch nicht nur – wird dies relevant im Rahmen der geführten E-Mail-Korrespondenz. Da bereits die E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitarbeiters ein personenbezogenes Datum ist, wären ggf. auch sämtliche von ihm versandte, an ihn gerichtete oder andere E-Mails, in denen der Mitarbeiter (oder seine E-Mail-Adresse) auch nur genannt wird, als personenbezogene Daten zu betrachten. In der Folge wird nun häufig vom Arbeitgeber pauschal verlangt, all diese E-Mails zusammenzutragen, zu kopieren und dem ehemaligen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

Dies begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken und wird praktisch im Unternehmen kaum darstellbar sein. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage, wie das Recht auf „eine Kopie“ zu verstehen ist. In Übereinstimmung mit einigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden sehen wir in dieses Recht nur als sehr eingeschränkten Anspruch, der sich im Wesentlichen darauf bezieht, zunächst eine strukturierte Auskunft über verarbeitete Daten in Kopie vorzulegen – nicht jedoch alle denkbaren Daten herauszusuchen, zu kopieren und dem ehemaligen Mitarbeiter damit u.a. nahezu seine vollständige dienstliche E-Mail-Korrespondenz zur Verfügung zu stellen.

Die Vorinstanzen hatten den Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters bereits verneint. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun zwar nicht inhaltlich zur Auslegung von Art und Umfang des Rechts auf „eine Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO geäußert; dennoch stärkt die Entscheidung die Position des Arbeitgebers. Denn das Bundesarbeitsgericht befand den Klagantrag, gerichtet auf „Überlassung einer Kopie von E-Mails“, als nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hätte vielmehr die begehrten E-Mails so genau bezeichnen müssen, dass eine spätere Vollstreckung eines etwaigen Urteils möglich wäre. Hieran fehlte es.

Praktisch wird diese Entscheidung dazu führen, dass künftig bereits erstinstanzlich pauschale Klagen dieser Art wohl schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrags abgewiesen werden. Zwar ist dies noch nicht die ersehnte verbindliche Klärung, was der europäische Gesetzgeber genau unter dem Recht auf „eine Kopie“ versteht; ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Rechtssicherheit im Umgang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen ist damit jedoch getan. Eine schlussendlich inhaltliche Bewertung des Rechts auf „eine Kopie“ im Sinne der DSGVO wird dann ohnehin nur der EuGH vornehmen können (und dürfen).

Dr. Max Wellenreuther                        Dr. Christian Wolff

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26.06.2020

Corona-Entschädigung: Zwei gerichtliche Wege kommen in Betracht!

Der BGH und das BVerfG sind in einer ganz wesentlichen Rechtsfrage auseinander: bei der Eigentumsdogmatik und der damit zusammenhängenden Frage einer möglichen Entschädigung bei massiven Eingriffen in die Eigentumsfreiheit.

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18.05.2020

COVID-19-Pandemie: Betriebsbedingte Kündigungen im Zuge der Wirtschaftskrise

Es werde alles getan, damit kein Arbeitsplatz verloren gehe. Das versprach Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020.

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21.04.2020

COVID-19-Pandemie: (Geplante) Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht

COVID-19-Pandemie: (Geplante) Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht Als Reaktion auf die durch die Corona-Krise verursachten Folgen ist der Gesetzgeber in den letzten Wochen tätig geworden und hat unter anderem für Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen zahlreiche – zumindest befristete – Neuregelungen vorgesehen und teilweise schon umgesetzt. Die wichtigsten (geplanten) Änderungen fassen wir im Folgenden zusammen.

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29.03.2020

COVID-19-Pandemie: Bundesgesetze beschlossen!

Bundesgesetzgebung zum Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung abgeschlossen!

Nach dem Bundestag am 25.03.2020 hat auch der Bundesrat in zwei Sondersitzungen zunächst am 25. und am 27.03.2020 das Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 23.03.2020 beschlossen, mit dem den Folgen der anhaltenden COVID-19-Pandemie begegnet werden soll.

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26.03.2020

Corona-Maßnahmenpaket vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat in seiner außerordentlichen Sitzung vom 25.03.2020 nach kurzer Aussprache und mit breiter Mehrheit die folgenden Gesetzesentwürfe als Bestandteile des vom Bundeskabinett am 23.03.2020 beschlossenen Corona-Maßnahmenpakets verabschiedet.

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23.03.2020

Update: Geplante – voraussetzungslose – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Beschluss eines Gesetzesentwurfs durch das Bundeskabinett

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als "Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen" beschlossen. Dieser Entwurf ist hier auf den Seiten des BMJV zu finden und enthält ein umfangreiches Paket von Maßnahmen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist darin als Artikel 1 ("Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz" (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG)) enthalten.

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19.03.2020

Geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Gesetzesvorhaben: Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Pandemie insolvenzbedrohte Unternehmen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet ausweislich einer Pressemitteilung vom 16.03.2020 eine neue gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

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